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Richtlinie des Rhein-Kreises Neuss zur Förderung steckerfertiger Photovoltaikanlagen
  1. Zuwendungszweck

    Der Rhein-Kreis Neuss hat das Ziel, den Einsatz erneuerbarer Energien im Kreisgebiet zu steigern, Treibhausgasemissionen zu reduzieren und den Klimaschutz insgesamt aktiv zu fördern. In diesem Zusammenhang unterstützt der Kreis die Installation von steckerfertigen Photovoltaikanlagen, auch bekannt als Mini-Solaranlagen, Balkonkraftwerke oder Balkon-Solarmodule.

  2. Gegenstand der Förderung

    Es wird die Anschaffung von neuen steckerfertigen Photovoltaikanlagen in Ein-, Zweifamilien- und Mehrfamilienhäusern auf dem Gebiet des Rhein-Kreises Neuss gefördert.

    Dabei handelt es sich um Solarmodule mit einer Leistung von bis zu 800 Watt (gemessen an der Abgabeleistung des Wechselrichters), die an einen Stromkreis angeschlossen werden.
    Bis zur Installation eines geeichten Zweirichtungszählers werden vorübergehend auch ältere rückwärtslaufende Zähler toleriert.

  3. Antragsberechtigte

    Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die Mieter oder Eigentümer einer Wohneinheit in einem Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhaus im Rhein-Kreis Neuss sind. Eine Anlage pro Wohneinheit.

  4. Fördervoraussetzungen

    Es werden ausschließlich Anlagen mit einer maximalen Leistung von 800 Watt gefördert. Für Anlagen mit einer höheren Leistung, ist ein gesonderter Nachweis erforderlich. Dieser Nachweis kann durch einen Screenshot aus der App der Anlage mit der Angabe zur Drosselung erbracht werden. Alternativ kann der Antragsteller eine Erklärung des Antragsstellers zur Drosselung der Anlage auf 800 Watt vor Inbetriebnahme einreichen.

    Die steckerfertige Photovoltaikanlage muss von einem gewerblichen Händler erworben werden. Der Erwerb von Privatpersonen ist nicht zuwendungsfähig.

    Der Anlagenbetreiber ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Normen erfüllt werden und die Anlage dem technischen Regelwerk entspricht. Es erfolgt keine technische Beratung und Prüfung durch den Rhein-Kreis Neuss. Gefördert werden ausschließlich Anlagen, die im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert sind. Die Bundesnetzagentur hat den Registrierungsprozess für Balkonkraftwerke vereinfacht und auf wenige, leicht einzugebende Daten beschränkt. Eine separate Anmeldung beim Netzbetreiber ist nicht erforderlich. Eine Förderung erfolgt nur einmalig je Wohneinheit. Die im Förderantrag aufgeführten Unterlagen sind vollständig beizubringen.

  5. Ausschluss von der Förderung

    Nicht förderfähig sind:
    • Die Anschaffung und Installation von gebrauchten oder reparierten Stecker-PV-Anlagen sowie von Eigenbauten und Prototypen,
    • Vorhaben, die die unter Punkt 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen,
    • steckerfertige Photovoltaikanlagen, die vor dem 20.11.2023 angeschafft wurden.

    Falls bereits eine Förderung für eine Stecker-PV-Anlage durch eine Kommune im Rhein-Kreis Neuss bewilligt wurde, ist eine erneute Förderung ausgeschlossen. Der Antragsteller ist verantwortlich für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere des Baurechts.

  6. Art, Umfang und Höhe der Förderung

    Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Dieser beträgt pauschal 100,- € pro Wohneinheit, die mit einer steckerfertigen PV-Anlage ausgerüstet wird, unabhängig von der Anzahl der Module, solange die Leistung von 800 Watt eingehalten wird. Bei Vorliegen eines Wohnberechtigungsscheins erhöht sich der Zuschuss auf 300,- €.

    Falls die tatsächlichen Ausgaben für den Erwerb der Anlage niedriger sind als die genannten Zuschüsse, wird der Zuschuss entsprechend auf die tatsächlich entstandenen Ausgaben reduziert.


  7. Antrags- und Bewilligungsverfahren

    Der Förderantrag ist ausschließlich digital unter folgendem Link zu stellen: https://solar.gotzg.de

    Für eine Bewilligung des Zuschusses müssen sämtliche Antragsunterlagen vollständig vorliegen. Über den Antrag ergeht ein schriftlicher Bescheid, der ggfs. mit Auflagen verknüpft sein kann. Bei erfüllten Fördervoraussetzungen erfolgt die Bewilligung in der Reihenfolge des Antragseingangs. Sobald die zur Verfügung stehenden Fördermittel ausgeschöpft sind, endet das Förderprogramm.
    Es ist wichtig zu betonen, dass es sich bei dem vorliegenden Förderprogramm um eine freiwillige Leistung des Rhein-Kreises Neuss handelt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses. Die Zuwendungsgewährung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. Das Antragsverfahren beginnt am 20.11.2023. Anträge, die vor diesem Datum gestellt werden, werden nicht berücksichtigt. Die Bewilligung von Zuwendungen gemäß dieser Richtlinie ist kein Ersatz für eventuell für die Maßnahme notwendige Genehmigungen oder Erlaubnisse.

  8. Nachweise und Fristen

    Bei Antragsstellung müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
    • Eine Kopie der Rechnung über die erworbene Anlage nebst Zahlungsnachweis,
    • ein Foto der installierten steckerfertigen Photovoltaikanlage,
    • der Nachweis der Anmeldung im Marktstammdatenregister (Screenshot).

    Der Rhein-Kreis Neuss behält sich vor, weitere Unterlagen anzufordern und die Verwendung des Zuschusses vor Ort zu prüfen.

  9. Auszahlung

    Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Prüfung der vorzulegenden Unterlagen auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides.

  10. Rückforderung

    Der Zuschuss ist zurückzuzahlen, wenn nachträgliche Umstände bekannt werden, die einer Förderung entgegenstehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei der Antragstellung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden oder ein Verstoß gegen die Förderrichtlinie vorliegt.

  11. Haftungsausschluss

    Der Rhein-Kreis Neuss haftet nicht für Schäden, die durch die geförderte Maßnahme entstehen. Mit der Förderung wird keine Verantwortung für die technisch richtige Planung und Ausführung der Maßnahme übernommen. Die Verantwortung für die Prüfung der Eignung der betroffenen Fläche (insbesondere Statik) sowie die fachgerechte Installation sowie für den ordnungsgemäßen Betrieb liegen beim Antragsteller.

  12. Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am 20.11.2023 in Kraft und gilt bis alle Mittel vergeben sind.
Mehr Infos unter FAQ

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