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Richtlinie des Rhein-Kreises Neuss zur Förderung steckerfertiger Photovoltaikanlagen
  1. Zuwendungszweck
    Der Rhein-Kreis Neuss verfolgt das Ziel, den Einsatz erneuerbarer Energien im Kreisgebiet zu erhöhen, Treibhausgasemissionen zu senken und insgesamt den Klimaschutz aktiv zu unterstützen.
    Vor diesem Hintergrund fördert der Rhein-Kreis Neuss steckerfertige Photovoltaikanlagen, auch als Mini-Solaranlagen, Balkonkraftwerke oder Balkon-Solarmodule bezeichnet.

  2. Gegenstand der Förderung
    Es wird der Erwerb und die Installation von neuen steckerfertigen Photovoltaikanlagen in Ein-, Zweifamilien- und Mehrfamilienhäusern auf dem Gebiet des Rhein-Kreises Neuss gefördert. Hierunter fallen Solarmodule von bis zu 600 Watt Leistung (Abgabeleistung des Wechselrichters), die an einen Stromkreis angeschlossen werden.

  3. Antragsberechtigte
    Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die Mieter oder Eigentümer einer Wohneinheit in einem Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhaus im Rhein-Kreis Neuss sind.

  4. Fördervoraussetzungen
    Es werden nur Anlagen bis maximal 600 Watt (Abgabeleistung des Wechselrichters) gefördert. Bei Anlagen mit einer Leistung, die 600 Watt übersteigen, ist ein gesonderter Nachweis zu erbringen. Dieser Nachweis kann durch einen Screenshot aus der App der Anlage mit der Angabe zur Drosselung erbracht werden oder alternativ kann eine Erklärung des Antragsstellers zur Drosselung der Anlage vor Inbetriebnahme auf 600 Watt eingereicht werden. Kosten für die Installation entsprechender Anlagen können nur gefördert werden, wenn diese in Zusammenhang mit dem Erwerb einer entsprechenden Anlage entstehen.
    Die Stecker-PV-Anlage muss von einem gewerblichen Händler erworben werden. Der Erwerb von Privatpersonen ist nicht zuwendungsfähig
    Es werden nur Anlagen mit einem Nachweis des Herstellers/ Verkäufers in Form einer Konformitätserklärung/ Eigenerklärung über die Erfüllung der gesetzlichen Normen (z.B. DGS-Sicherheitsstandard, Netzanschlussnorm VDE-AR-N-4105, CE-Kennzeichnung) gefördert. Der Anlagenbetreiber hat sicherzustellen, dass die Normen erfüllt werden. Es erfolgt keine technische Beratung und Prüfung durch den Rhein-Kreis Neuss.
    Gefördert werden ausschließlich Anlagen, die ordnungsgemäß beim jeweiligen Netzbetreiber angemeldet und im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden.
    Eine Förderung erfolgt nur einmalig je Wohneinheit.
    Die im Förderantrag aufgeführten Unterlagen sind vollständig beigebracht.

  5. Ausschluss von der Förderung
    Nicht förderfähig sind:
    • Die Anschaffung und Installation von gebrauchten oder reparierten Stecker-PV-Anlagen sowie von Eigenbauten und Prototypen
    • Vorhaben, die die unter Punkt 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen
    • Stecker-PV-Anlagen die vor dem 20.11.2023 angeschafft wurden.
    Sofern bereits eine Förderung für eine Stecker-PV-Anlage durch eine Kommune im Rhein-Kreis Neuss bewilligt wurde, ist eine erneute Förderung ausgeschlossen.
    Der Antragsteller ist verantwortlich für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere Baurecht

  6. Art, Umfang und Höhe der Förderung
    Die Förderung erfolgt in Form eines nicht-rückzahlbaren Zuschusses. Der Zuschuss beträgt pauschal 100,- € je Wohneinheit, die mit einer steckerfertigen PV-Anlage ausgerüstet wird, unabhängig davon, wie viele Module betrieben werden (die maximale Gesamtleistung von 600 Watt ist einzuhalten). Bei Vorliegen eines Wohnberechtigungsscheins erhöht sich der Zuschuss auf 300,- €.
    Sofern für Erwerb und Installation der Anlage geringere Ausgaben als die genannten Zuschüsse entstehen, so reduziert sich der Zuschuss entsprechend auf die tatsächlich entstandenen Ausgaben.


  7. Antrags- und Bewilligungsverfahren
    Der Förderantrag ist ausschließlich digital unter folgendem Link zu stellen: https://solar.gotzg.de

    Für eine Bewilligung des Zuschusses müssen die Antragsunterlagen vollständig vorliegen. Über den Antrag ergeht ein schriftlicher Bescheid, der ggfs. mit Auflagen verknüpft sein kann.
    Bei erfüllten Fördervoraussetzungen erfolgt die Bewilligung in der Reihenfolge des Antragseingangs. Sobald die zur Verfügung stehenden Fördermittel ausgeschöpft sind, ist das Förderprogramm beendet. Der Bewilligungszeitraum endet spätestens am 30.06.2024.
    Beim vorliegenden Förderprogramm handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Rhein-Kreises Neuss. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses.
    Die Zuwendungsgewährung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel.
    Das Antragsverfahren beginnt am 20.11.2023. Vor dem 20.11.2023 gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.
    Die Bewilligung von Zuwendungen gemäß dieser Richtlinie ist kein Ersatz für eventuell für die Maßnahme notwendige Genehmigungen oder Erlaubnisse.

  8. Nachweise und Fristen
    Bei Antragsstellung müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
    • Eine Kopie der Rechnung über die erworbene Anlage nebst Zahlungsnachweis
    • Ein Foto der installierten Anlage (Panel/ Wechselrichter)
    • Nachweis der Anmeldung beim Netzbetreiber und beim Marktstammdatenregister
    • Vorlage der Konformitätserklärung
    Der Rhein-Kreis Neuss behält sich vor, weitere Unterlagen anzufordern und die Verwendung des Zuschusses vor Ort zu prüfen.

  9. Auszahlung
    Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Prüfung der vorzulegenden Unterlagen auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides.

  10. Rückforderung
    Der Zuschuss ist zurückzuzahlen, wenn nachträgliche Umstände bekannt werden, die einer Förderung entgegenstehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei der Antragstellung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden oder ein Verstoß gegen die Förderrichtlinie vorliegt.

  11. Haftungsausschluss
    Der Rhein-Kreis Neuss haftet nicht für Schäden, die durch die geförderte Maßnahme entstehen.
    Mit der Förderung wird keine Verantwortung für die technisch richtige Planung und Ausführung der Maßnahme übernommen. Die Verantwortung für die Prüfung der Eignung der betroffenen Fläche (insbesondere Statik) sowie die fachgerechte Installation sowie für den ordnungsgemäßen Betrieb liegen beim Antragsteller.

  12. Inkrafttreten
    Diese Richtlinie tritt am 20.11.2023 in Kraft und gilt längstens bis zum 30.06.2024 oder bis alle Mittel vergeben sind.
Mehr Infos unter FAQ

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